Amtliche Publikationen
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung
Die Mitglieder der ref. Kirchgemeinde Limmattal sind eingeladen zur ordentlichen Kirchgemeindeversammlung.
Mittwoch, 18. November 2026, 20.00 Uhr
Kirchgemeindehaus Dietikon, Poststrasse 50, 8953 Dietikon
Traktanden:
1. Budget 2027
2. Steuerfuss 2027
3. Wahl Mitglieder Rechnungsprüfungskommission
Die Kirchgemeindeversammlung findet im Kirchgemeindehaus Dietikon statt.
Die Akten liegen 2 Wochen vor der Versammlung in den Sekretariaten in Dietikon, Schlieren und Geroldswil zur Einsicht auf.
Anfragen im Sinne von Art. 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet der Evang.-ref. Kirchgemeinde Limmattal, Bremgartnerstrasse 47, 8953 Dietikon einzureichen.
Stimmberechtigt sind alle in den Gemeinden Dietikon, Schlieren, Geroldswil, Oetwil a.d.L., Unterengstringen und Weiningen wohnhaften Personen, die der evangelisch-reformierten Landeskirche angehören und das 16. Altersjahr vollendet haben.
Dietikon, im August 2026 Reformierte Kirchenpflege Limmattal
Wahlvorschläge reformierte Kirchenpflege Limmattal
Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl von 7 Mitgliedern der reformierten Kirchenpflege Limmattal inkl. des Präsidiums für die Amtsdauer 2026 – 2030
BESCHLÜSSE DER KIRCHENPFLEGE
Verordnungen
Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Rechtmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Hinweis
Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.
Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.
