Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den gesetzlich vorgesehenen Publikationen der Kirchgemeinde Dietikon.
Amtliche Publikationen
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung
Die Mitglieder der Reformierten Kirchgemeinde Dietikon werden eingeladen zur ordentlichen Kirchgemeindeversammlung
am Dienstag, 6. Juni 2023, 20.00 Uhr
im Reformierten Kirchgemeindehaus, Poststr. 50
Traktanden
- Jahresrechnung 2022 - Beilage
- Pfarrwahl - Antrag Pfarrwahlkommission zu Handen der Urnenabstimmung
Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde Dietikon wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner, welche der Reformierten Landeskirche angehören und das Stimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten besitzen.
Die Unterlagen zur Versammlung können ab 23. Mai 2023 im Sekretariat, Bremgartnerstrasse 47, eingesehen werden. Sie werden auf Verlangen auch gerne zugesandt.
Anfragen im Sinne von Art. 17 des Gemeindegesetzes sind schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet der Reformierten Kirchgemeinde, Bremgartnerstrasse 47, 8953 Dietikon, so rechtzeitig einzureichen, dass sie spätestens am 30. Mai 2023 bei ihr eintreffen.
Dietikon, Mai 2023 REFORMIERTE KIRCHENPFLEGE
DIETIKON
Verordnungen
Öffentliche Beschlüsse der Behörde
Beschlüsse & Dokumente der Kirchgemeindeversammlung
Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Rechtmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Hinweis
Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.
Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.