Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den gesetzlich vorgesehenen Publikationen der Kirchgemeinde Dietikon.
Amtliche Publikationen
Anordnung stille Wahl Pfarrpersonen
Gemäss Beschluss der Kirchenpflege vom 24.10.2023 – publiziert am 26.10.2023 – ordnet die Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde Dietikon die stille Wahl der Pfarrpersonen..
- Pfarrerin Melanie Randegger
- Pfarrer Dan Warria
Für die Pfarrlegislatur 2024 bis 2028 an.
Gemäss §13 Abs 3 des Kirchengesetztes können mindestens 100 Stimmberechtigte der Kirchgemeinde für jede bzw. für jeden der aufgeführten Pfarrpersonen schriftlich die Wahl an der Urne verlangen. Die entsprechenden Unterschriften sind innert 30 Tagen nach Veröffentlichung dieses Beschlusses einzureichen. Wird keine Wahl an der Urne verlangt, wird in einem erneuten Beschluss der Kirchenpflege inklusive der amtlichen Publikation die stille Wahl beschlossen. Gegen diesen erneuten Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte binnen 5 Tage nach Veröffentlichung Rekurs bei der Bezirkskirchenpflege erhoben werden. Verstreicht diese Frist ohne Rekurs, gilt die stille Wahl als zustande gekommen.
Für die Kirchenpflege
Kirchgemeindeschreiber
Heinrich Brändli
Verordnungen
Öffentliche Beschlüsse der Behörde
Beschlüsse & Dokumente der Kirchgemeindeversammlung
Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Rechtmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Hinweis
Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.
Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.