Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den gesetzlich vorgesehenen Publikationen der Kirchgemeinde Dietikon.
Amtliche Publikationen
Anordnung Abstimmung vom 14. Juni 2026
Genehmigung der neuen Kirchgemeindeordnung der fusionierten Kirchgemeinde Limmattal
Die drei Kirchenpflegen empfehlen Ihnen die Annahme der Kirchgemeindeordnung für die neue „Reformierte Kirchgemeinde Limmattal“. Die neue Kirchgemeindeordnung übernimmt die Bestimmungen im Zusammenschlussvertrag.
Abstimmungsfrage:
Wollen Sie die vorliegende Kirchgemeindeordnung der fusionierten Kirchgemeinde Limmattal annehmen?
Beleuchtender Bericht (Abstimmungsbroschüre) finden Sie auf der Homepage www.ref-limmattal.ch.
Die Abstimmungsbroschüre wird den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmzettel durch die wahlleitenden politischen Gremien den Mitgliedern direkt per Post zugestellt.
Auf Wunsch werden diese Unterlagen gerne auch gedruckt nach Hause geschickt. Bestellungen sind zu richten an: sekretariat@ref-limmattal.ch
Voraussetzung
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der drei Kirchgemeinden Dietikon, Schlieren und Weiningen, welche nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, Schweizer ab 16 Jahre, Ausländer ab 16 Jahre mit Bewilligung C, Ci/C1 oder B.
Wahlleitung
Die Wahlleitung übernimmt die Stadt Dietikon. Die Bestimmungen über die Abgabe der Stimmcouverts (Urnenöffnungszeiten sowie briefliche Abstimmung) sind der jeweiligen Homepage zu entnehmen.
Rechtsmittel
Gegen diese Abstimmungsanordnung kann binnen 5 Tage, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon [Herr Steffen Kelch, Bergstrasse 24, 8103 Unterengstringen ], schriftlich Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung aufzuweisen. Die angefochtene Anordnung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Dietikon/Schlieren/Weiningen, 11. März 2026
Unterlagen
Weitere Informationen zum Fusionsprojekt finden Sie auf der gemeinsamen Webseite www.ref-limmattal.ch
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung
Die Mitglieder der Reformierten Kirchgemeinde Dietikon werden eingeladen zur ordentlichen Kirchgemeindeversammlung
am Dienstag, 16. Juni 2026, 20.00 Uhr
im Reformierten Kirchgemeindehaus, Poststr. 50
Traktanden
- Abnahme Jahresrechnung 2025
- Abnahme Bauabrechnung MFH Mühlehaldenstrasse
- Jahresbericht
Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde Dietikon wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner, welche der Reformierten Landeskirche angehören und das Stimmrecht in kirchlichen Angelegenheiten besitzen.
Die Unterlagen zur Versammlung können ab 2. Juni 2026 im Sekretariat, Bremgartnerstrasse 47, eingesehen werden. Sie werden auf Verlangen auch gerne zugesandt.
Anfragen im Sinne von Art. 17 des Gemeindegesetzes sind schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet der Reformierten Kirchgemeinde, Bremgartnerstrasse 47, 8953 Dietikon, so rechtzeitig einzureichen, dass sie spätestens am 19. Mai 2026 bei ihr eintreffen.
Dietikon, im April 2026 REFORMIERTE KIRCHENPFLEGE
DIETIKON
BESCHLÜSSE DER KIRCHENPFLEGE
Verordnungen
Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Rechtmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Hinweis
Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.
Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.
