Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den gesetzlich vorgesehenen Publikationen der Kirchgemeinde Dietikon.
Anordnung Abstimmung vom 8. März 2026
Zusammenschluss der drei Kirchgemeinden Dietikon, Schlieren und Weiningen zur Kirchgemeinde Limmattal
Die Kirchenpflegen von Dietikon, Schlieren und Weiningen haben mit jeweils separaten Beschlüssen dem Zusammenschlussvertrag zugestimmt. Gestützt auf die jeweilige Kirchgemeindeordnung (Artikel 7) haben die Kirchenpflegen die Urnenabstimmung über den Zusammenschlussvertrag auf den 8. März 2026 angeordnet.
Abstimmungsfrage:
Wollen Sie den Vertrag über den Zusammenschluss der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Dietikon, Schlieren und Weiningen zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Limmattal annehmen?
Beleuchtende Berichte (Abstimmungsbroschüre), weitere Informationen, Statements von Kirchenpflegen, Pfarrkonvente, Mitarbeiterkonvente, Rechnungsprüfungskommissionen
Die Abstimmungsbroschüre wird den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmzettel durch die wahlleitenden politischen Gremien direkt per Post zugestellt.
Alle weiteren Berichte, Statements sind auf den Homepages der drei Kirchgemeinden sowie der gemeinsamen Homepage www.ref-limmattal.ch einsehbar.
Auf Wunsch werden diese Unterlagen gerne auch gedruckt nach Hause geschickt. Bestellungen sind zu richten an: sekretariat@ref-limmattal.ch
Voraussetzung
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der drei Kirchgemeinden Dietikon, Schlieren und Weiningen, welche nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, das 16. Altersjahr vollendet haben und über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung C, Ci/C1 oder B verfügen.
Abstimmungsleitung
Die Abstimmungsleitung übernehmen die politischen Gemeinden Dietikon (für die Kirchgemeinde Dietikon), Schlieren (für die Kirchgemeinde Schlieren), Weiningen (für die Kirchgemeinde Weiningen).
Die Bestimmungen über die Abgabe der Stimmcouverts (Urnenöffnungszeiten sowie briefliche Abstimmung) sind der Homepage der Stadt Dietikon zu entnehmen.
Rechtsmittel
Gegen diese Abstimmungsanordnung kann binnen 5 Tage, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon [Herr Steffen Kelch, Bergstrasse 24, 8103 Unterengstringen ], schriftlich Stimmrechtsrekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung aufzuweisen. Die angefochtene Anordnung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Dietikon, 4.Dezember 2025
Unterlagen
Statement Kirchenpflege
Statement Pfarrkonvent
Statement Mitarbeiterkonvent
Statement Rechnungsprüfungskommission
Weitere Informationen zum Fusionsprojekt finden Sie auf der gemeinsamen Webseite www.ref-limmattal.ch
BESCHLÜSSE DER KIRCHENPFLEGE
Verordnungen
Entscheide der Kirchgemeinde und der Kirchenpflege sind amtlich zu publizieren (§ 7 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG; LS 131.1]) und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
Rechtmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse der Kirchenpflege kann innert 30 Tagen, von der Zustellung/von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sie ist in genügender Anzahl für die Rekursinstanz und die Vorinstanz einzureichen. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Hinweis
Der Art. 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) schreibt den Behörden unter dem Randtitel Transparenz vor, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dieses sogenannte Öffentlichkeitsprinzip bedeutet, dass alles behördliche Handeln ‒ mit einzelnen Ausnahmen ‒ transparent und öffentlich zugänglich ist und dass alle Interessierten Zugang zu den Informationen der Behörden haben sollen. Diese Vorgaben wurden im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) sowie in der dazugehörigen Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV; LS 170.41) konkretisiert.
Personalentscheide (Anstellungen/Kündigungen/Lohnverhandlungen/Ein- und Austritte) werden nicht veröffentlicht.
